Rechtsprechung
BVerfG, 20.08.2020 - 1 BvR 1668/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer familienrechtlichen Sache
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Nichtannahme einer teils mangels zureichender Beschwerdebegründung, teils wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer familienrechtlichen Sache
- rewis.io
Nichtannahme einer teils mangels zureichender Beschwerdebegründung, teils wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer familienrechtlichen Sache
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtannahme einer teils mangels zureichender Beschwerdebegründung, teils wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer familienrechtlichen Sache
- rechtsportal.de
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Begründung; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in einer familienrechtlichen Sache - datenbank.nwb.de
Nichtannahme einer teils mangels zureichender Beschwerdebegründung, teils wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer familienrechtlichen Sache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wetzlar, 25.11.2019 - 614 F 1000/19
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
- OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 4 UF 45/20
- BVerfG, 20.08.2020 - 1 BvR 1668/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 1393
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und …
Auszug aus BVerfG, 20.08.2020 - 1 BvR 1668/20
Es fehlt durchgängig die gebotene Auseinandersetzung mit den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 140, 229 ). - BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98
Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung …
Auszug aus BVerfG, 20.08.2020 - 1 BvR 1668/20
Indem er nach eigenem Vortrag darauf bewusst nicht reagiert hat, hat er die damit eröffnete Möglichkeit versäumt, die nunmehr gerügten Verletzungen von Verfassungsrecht bereits im fachgerichtlichen Verfahren beseitigen zu lassen (vgl. BVerfGE 112, 50 ; stRspr).